Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.