Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut, mit der Vollziehung der Paragraphen 15,, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.