Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler
- Ziffer einsin Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
- Ziffer 2in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
- Ziffer 3in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
- Ziffer 4in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
- Ziffer 5in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.