Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 255

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

DREIZEHNTER TEIL

Strafbestimmung

Paragraph 255,

  1. Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler
    1. Ziffer eins
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
    2. Ziffer 2
      in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
    3. Ziffer 3
      in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
    4. Ziffer 4
      in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
    5. Ziffer 5
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
    die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
  3. Absatz 3,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.