Absatz eins,Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- Ziffer einser zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
- Ziffer 2keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.