Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

13.12.2004

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40021067