(2)Absatz 2,Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Abschlussprüfer ein schwereres Verschulden trifft.Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Abschlussprüfer ein schwereres Verschulden trifft.