Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
    1. Ziffer eins
      gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt,
    4. Ziffer 4
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
    5. Ziffer 5
      die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt,
    6. Ziffer 6
      die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    7. Ziffer 7
      den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
    8. Ziffer 8
      Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 7, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Prüfaktuar
    1. Ziffer eins
      den Prüfbericht nach Paragraph 21, Absatz 8, der FMA nicht fristgerecht übermittelt oder
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 9, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40021005