Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
  2. Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40021004