Absatz eins,Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.