Versicherungsaufsichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
BG
Paragraph 64,
01.04.2002
31.12.2015
VAG
57/01 Versicherungsaufsicht
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FMA. Auf ihn ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden.
29.06.2023
10006594
NOR40020948