Absatz einsEin kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 8 und 9 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken mit Ausnahme der Schäden durch Kernenergie gedeckt werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören.