Absatz einsBei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden.