Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 175, Absatz 39, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,.

Text

Paragraph 113, (1) Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

  1. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  2. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  3. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  4. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
  5. Absatz 6,Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
  6. Absatz 7,Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
  7. Absatz 8,Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
  8. Absatz 9,Anmerkung, tritt mit 17. 6. 1998 in Kraft)
  9. Absatz 10,Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
  10. Absatz 11,Anträge nach Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.
  11. Absatz 12,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Ziffer eins
      soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer 2
      soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
  12. Absatz 13,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  13. Absatz 14,Führen die Maßnahmen nach den Absatz 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
  14. Absatz 15,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Absatz 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, anzurechnen.