Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Bestandsübertragung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.