Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Treuhändige Geschäftsabwicklung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (Paragraph 3,) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Für eine Bewilligung nach Absatz eins, entfällt die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.