Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
    5. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
    6. Ziffer 5
      Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
    7. Ziffer 6
      das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
    8. Ziffer 7
      eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.