Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Text

Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

Paragraph 24 a, (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 8, Ziffer eins, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 8, Ziffer eins, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.

  1. Absatz 2Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 3Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.