Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Begriff

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.
  3. Absatz 3,Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die Paragraphen 2, 23, 24, (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.