Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Paragraph 12, (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zur Werbung für den Erwerb von einem der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

  1. Absatz 2,Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
    1. Ziffer eins
      einer Veranlagung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG oder
    2. Ziffer 2
      von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
    gerichtet, kommt Paragraph 3, KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.
  2. Absatz 3,Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.