Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 69, Ziffer eins und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen
- Ziffer einsvon den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im Paragraph 62, genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, anzuwenden;
- Ziffer 2von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;
- Ziffer 3eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen;die FMA kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 4) und Kreditrisiken (Paragraph 2, Ziffer 57,) auch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
- Ziffer 4zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 3, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder, im Falle der Prüfung von Markt- oder Kreditrisiken, die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durchgeführten Prüfung zulässig.