Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
Paragraph 62 a
01.01.2002
31.12.2005
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern sich nicht aus Paragraph 275, Absatz 2, HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.