Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 62 a,

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern sich nicht aus Paragraph 275, Absatz 2, HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.