Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Text

Abschnitt VI
Versorgung bei Abgängigkeit

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

Paragraph 42,

  1. Absatz einsIst ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
  2. Absatz 2Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 2, gilt nicht.
  3. Absatz 3Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
  4. Absatz 4Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
  5. Absatz 5Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  6. Absatz 6Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
  8. Absatz 8Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
  9. Absatz 9Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.