Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3,Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.

Anmerkung

Paragraph 64, Absatz 3, lautet: "(3) Im Paragraph 9, wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020569