Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Ausmaß des Ruhegenusses

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
  2. Absatz 2,Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
  3. Absatz 3,Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.