Absatz eins,Die Konzession erlischt:
- Ziffer einsDurch Zeitablauf;
- Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
- Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
- Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
- Ziffer 6mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.