Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

04.05.2004

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      Durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.