Absatz eins,Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:
- Ziffer einsJede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (Paragraph eins, Absatz eins bis 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der Paragraphen 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 11, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, angerechneten Zeiträume;
- Ziffer 3die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;
- Ziffer 4die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;
- Ziffer 5die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.