Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Berechnung des Ruhegenusses

Paragraph 6, (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. Ziffer eins
    für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
    1. Litera a
      Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,
    2. Litera b
      sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
  2. Ziffer 2
    für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
    1. Litera a
      Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,
    2. Litera b
      sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. Absatz 2,Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  2. Absatz 3,Der Ruhegenuß darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.