Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
    1. Ziffer eins
      der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
    2. Ziffer 2
      Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 ( überschreiten;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    4. Ziffer 4
      der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sowie deren Änderung;
    6. Ziffer 6
      die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sowie deren Änderung;
    7. Ziffer 7
      die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;
    8. Ziffer 8
      der gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erstellende Jahresbericht;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
  3. Absatz 3,Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Absatz 2, Ziffer 9,) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.
  4. Absatz 4,Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.