Absatz eins,Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.