Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulassung als Umweltgutachter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-V römisch zwei erfüllt und
    3. Ziffer 3
      sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
    1. Ziffer eins
      entsprechend Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-V römisch zwei insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-V römisch zwei erfüllt,
    3. Ziffer 3
      über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt,
    4. Ziffer 4
      nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer 3, erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Ziffer 3,) oder als Dienstnehmer tätig sind,
    5. Ziffer 5
      nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
    6. Ziffer 6
      gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, erfüllen und
    7. Ziffer 7
      sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
  4. Absatz 4,Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
  5. Absatz 5,Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Artikel 9, der EMAS-V römisch zwei Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
  6. Absatz 6,Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen, andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020445