Absatz eins,Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsUmweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
- Ziffer 2Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001, des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V römisch zwei) in Verbindung mit Anhang römisch fünf der EMAS-V römisch zwei nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.