Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
Text
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 13b. (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn erParagraph 13 b, (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.