Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Text

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

Paragraph 87, (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

  1. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.