Kurztitel

Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

  § 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

                                      N

             --------------------------------------

                        K tief 1       K tief 2

                                                   -

             n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

                        K              K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

  1. Ziffer eins
    N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,
  2. Ziffer 2
    n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
    -
  3. Ziffer 3
    n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
  4. Ziffer 4
    K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,
  5. Ziffer 5
    K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).
Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.
  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 2, in Schilling festzustellenden Kinderzuschüsse, Richtsätze für die Ausgleichszulagen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen werden, sind bei der Feststellung mit dem Faktor

K

---

-

K

aufzuwerten. Dabei bedeutet:

  1. Ziffer eins
    K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf),
    -
  2. Ziffer 2
    K den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Kurs.
  1. Absatz 3,Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Absatz eins, anzuwenden, wenn Beiträge gemäß Paragraph eins, entrichtet wurden.