Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 4

Text

Verstärkte Senate

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,
    1. Ziffer eins
      dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. Ziffer 2
      dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  2. Absatz 2,Ein Beschluss nach Absatz eins, ist in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 509, Absatz eins, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, Paragraph 285 c, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, der Zivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 c, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
  3. Absatz 3,Neben dem für den einfachen Senat bestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Anmerkung

siehe auch Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, ASGG; vergleiche auch Paragraph 502, ZPO

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020367