Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 a

Inkrafttretensdatum

13.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 77 a, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. Ziffer eins
    er
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
    2. Litera b
      für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und
  2. Ziffer 2
    ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
  1. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
      abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,
  2. Absatz 3,Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.