Absatz eins,Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Paragraph eins, werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt:
- Litera aFinanzierung des Einsatzes inländischer Konsulenten oder Planungsunternehmen;
- Litera bFinanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Internationalen Finanzinstitutionen für Personen aus Entwicklungs- bzw. Transitionsländern durchgeführt werden;
- Litera cFinanzierung der zeitlich befristeten Tätigkeit von österreichischen Staatsbürgern bei Internationalen Finanzinstitutionen, die auf Grund ihrer Qualifikation von der betreffenden Internationalen Finanzorganisation nach den dort geltenden Auswahlkriterien ausgewählt worden sind und deren Beschäftigung in dieser Institution erwarten lässt, dass die gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse in weiterer Folge im Interesse Österreichs zum Einsatz kommen können.