Umwandlung der NÖ Umweltschutzanstalt in eine Kapitalgesellschaft
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2001,
BG
Paragraph 2
04.08.2001
21/01 Handelsrecht
Der vom Kuratorium der NÖ Umweltschutzanstalt zu fassende notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat die Satzung der Kapitalgesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Grund- oder Stammkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Der Geschäftsführer der NÖ Umweltschutzanstalt hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des Aktiengesetzes 1965 einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 und Paragraphen 26, 27, des Aktiengesetzes 1965 zu prüfen ist.
Grundkapital
04.02.2021
20001451
NOR40020291