Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 b

Inkrafttretensdatum

13.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 36 b, (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. Ziffer eins
    er
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
    2. Litera b
      für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und
  2. Ziffer 2
    ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
  1. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
      abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
  2. Absatz 3,Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
  3. Absatz 4,Es sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und des Paragraph 33, Absatz 3, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
  4. Absatz 5,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.