Kurztitel

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

05.11.2019

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

2. Dieser Artikel wird, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island -Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsZweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:
    • Strichaufzählung
      Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsübereinkommen genannt),
    • Strichaufzählung
      Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 4) vom 27. Januar 1977 (nachstehend Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),
    • Strichaufzählung
      Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten 5), die Partei dieses Übereinkommens sind,
    • Strichaufzählung
      Kapitel römisch eins des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.
  2. Absatz 2Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sind.

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4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,

5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020089