Bundesministeriengesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Paragraph 7
01.08.2001
28.05.2002
Abschnitt römisch drei
Einrichtung der Bundesministerien
1. Geschäftseinteilung
Paragraph 7, (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.