Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Personenkreis

Paragraph eins,

Österreichische Staatsbürger, die

  1. Ziffer eins
    im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
  2. Ziffer 2
    während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder
  3. Ziffer 3
    sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.