Absatz eins,Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.