Absatz eins,Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach Paragraphen 6 und 10 a des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird.