Kurztitel

Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im Paragraph eins, genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
    1. Ziffer eins
      sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen,
    4. Ziffer 4
      einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen oder
    5. Ziffer 5
      einem bestehenden oder drohenden Notstand eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abzuhelfen.
  2. Absatz 2,Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (Paragraph 33, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (Paragraph 35, des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (Paragraph 44, des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (Paragraph 2, Absatz 2,) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Schlagworte

Gebrauchsgegenstand, Witwerbeihilfe, Kriegsopferfonds, Verdienstentgang

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR40020009