(2)Absatz 2,Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (Paragraph 33, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (Paragraph 35, des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (Paragraph 44, des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.