Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (Paragraphen 3 und 4),
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
Paragraph eins
03.07.2001
02.01.2006
Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die in den Paragraphen 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt