Absatz eins,An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.