er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Paragraph 15 a
01.09.2001
28.07.2004
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Paragraph 15 a, (1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn