Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 15 a, (1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
  2. Ziffer 2
    keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.
  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.