Kurztitel

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

Paragraph 4, (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Wachebediensteter
    1. Litera a
      einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
    2. Litera b
      einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
  2. Ziffer 2
    dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  3. Ziffer 3
    dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.
  1. Absatz 2,Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
    2. Ziffer 2
      dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
  2. Absatz 3,Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,).