Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Text
Pensionskassenvorsorge
§ 78a. (1) Der Bund hat allenParagraph 78 a, (1) Der Bund hat allen
Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,
Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,Professoren gemäß den Paragraphen 49 f bis 49 k,
Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,Assistenten gemäß den Paragraphen 49 l bis 49 r,
Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v undStaff Scientists gemäß den Paragraphen 49 s bis 49 v und
Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Ziffer 2, angeführten Beamten anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Absatz eins, genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung.
(3)Absatz 3,Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport vertreten.
(4)Absatz 4,Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Absatz eins, Ziffer 4, ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.