Absatz 2,Eine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
- Ziffer einsder Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
- Ziffer 2
- Litera ader Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
- Litera bfür künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
- Ziffer 3der Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
- Ziffer 4der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.